Satzung

interkultur e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen InterKultur e. V. – Erziehung – Bildung – Inklusion –
  2. Er hat seinen Sitz in Köln.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese sind:

  1. Kinder- und Jugendhilfe
  2. Erziehung
  3. Familienhilfe
  4. Selbstlose Unterstützen von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind
  5. Förderung der Inklusion
  6. Förderung der Informations-, Volks- und Berufsbildung
  7. Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege. (§ 23 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten

Insbesondere wird der Satzungszweck verwirklicht durch Maßnahmen zur Förderung der Partizipation, Kommunikation, Begegnung, Auseinandersetzung und Unterstützung zwischen den verschiedenen Kulturen und Bereitstellung von Hilfestellungen und Lösungsansätze bei individuellen Problemlagen und Herausforderungen:

  1. Bereitstellung von ambulanten und stationären Hilfen und Betreuungsangeboten für Kinder, Jugendliche, (junge) Erwachsene und Familien, die bei der Bewältigung von Krisen, Erziehungsschwierigkeiten und konkreten Alltagsproblemen sozialpädagogische Unterstützung und Hilfen benötigen. Ziel ist es, einen Prozess der Hilfe zu Selbsthilfe fördern und damit das Engagement der beteiligten Personen zu erhöhen.
  2. Förderung der Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe und der Bildungsarbeit
  3. Bereitstellung einer Kommunikations- und Selbsthilfeplattform
  4. die Förderung des bürgerschaftlichen und freiwilligen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
  5. Der Verein führt alle ihm zur Erreichung der Vereinszwecke geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft und Grundsätze

  1. Der Verein achtet die weltanschaulichen, kulturellen, politischen und religiösen Überzeugungen und sexuellen Orientierungen seiner Mitglieder gleicher Massen, sofern sie nicht mit Prinzipien der Humanität, des Humanismus, der Demokratie, der Toleranz, der gesellschaftlichen Partizipation und Teilhabe, der Gleichstellung von Frauen und Männern, des Antirassismus und allgemein der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland konkurrieren oder diesen widersprechen. Insbesondere widersprechen antidemokratische, fremdenfeindliche, rassistische, diskriminierende und faschistische Überzeugungen und sich evtl. daraus ableitende Handlungen den Zielen des Vereins und schließen sich daher aus und führen zum Verlust der Mitgliedschaft.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
  3. Möglich ist auch eine Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder sind diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die den Vereinszweck durch materielle Unterstützung fördern wollen und die nach Antragstellung als solche aufgenommen werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
  4. Zur Aufnahme von Personen, die das Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben, ist eine Beitrittserklärung durch den gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Anerkennung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.
  6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
  7. Die Mitgliedschaft wird beendet durch den Tod, durch den freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss eines Mitgliedes. Für juristische Personen endet die Mitgliedschaft durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
  8. Der Austritt aus dem Verein muss durch eine schriftliche, an den Verein zu richtende Erklärung jeweils zum Jahresende erfolgen. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
  9. Der Austritt ist nicht rückwirkend erklärbar.
  10. Wenn ein wichtiger Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Arbeit vorliegt oder wenn das auszuschließende Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen trotz Mahnung länger als ein halbes Jahr im Verzug bleibt, kann ein Mitglied durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  11. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
  12. Vereinsmitglieder haften nicht mit ihrem Privatvermögen für Schulden des Vereins.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine zwei Drittel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Mitgliedern. Er besteht aus:

  1. einem/einer Vorsitzenden
  2. einem/einer Kassierer/in und zugleich stellvertretenden Vorsitzenden
  3. und mindestens einem/einer Beisitzer/in
  4. Über weitere Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn Vorstandswahlen auf der Tagesordnung stehen. Es können nur natürliche Personen gewählt werden.
  5. Geschäftsführender Vorstand nach § 26 BGB sind:
    a. der/die Vorsitzende
    b. der/die stellvertretende/r Vorsitzende/r und zugleich der/die Kassierer/in
    c. ein/e weiterer/e Beisitzer/in
  6. Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn Vorstandswahlen auf der Tagesordnung stehen. Es können nur natürliche Personen gewählt werden.
  7. Der/die Vorsitzende und der/die Kassierer/in und zugleich stellvertretende/r Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich sowie außergerichtlich.
  8. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit, bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag.
  9. Es können auch Mitglieder in den Vorstand gewählt werden, die in einem Beschäftigungsverhältnis des Vereins stehen. Allerdings darf der Anteil der Beschäftigten im Vorstand ein Drittel nicht überschreiten.
  10. Der / die Vorsitzende darf nicht bei dem Verein beschäftigt sein.
  11. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  12. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/die Vorsitzende und der/die Kassierer/in und zugleich stellvertretende/r Vorsitzende/r werden von der Mitgliederversammlung jeweils in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
  13. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  14. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  15. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung anderen Gremien vorbehalten oder übertragen sind. Dies sind insbesondere:
    a. Verwaltung des Vereins und des Vereinsvermögens
    b. die Vertretung des Vereins nach innen und außen
    c. die Aufnahme neuer Mitglieder
  16. Der Vorstand ist befugt, gemäß § 30 BGB eine/n Geschäftsführer/in zu bestellen, die/der als besondere/r Vertreter/in des Vereins ins Vereinsregister eingetragen wird. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
  17. Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in einberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt, mindestens jedoch vierteljährlich Vorstandssitzungen Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Brief oder E-Mail schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens fünf Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
  18. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
  19. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter zu unterzeichnen.
  20. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die auf der jeweils folgenden auf Vollständig- und Richtigkeit bestätigt werden müssen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in die Vorstandsprotokolle zu gewähren.
  21. Den Mitgliedern des Vorstandes kann für ihre Tätigkeit als Vorstand eine angemessene Vergütung gezahlt werden, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1.  Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliedersammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 20 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Brief oder E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  5. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder des Mailheaders. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
    a.       Aufgaben des Vereins
    b.       die Bestimmung der Anzahl, Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder,
    c.       Bestellung zweier Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
    d.       die Entgegennahme des Jahresberichtes,
    e.       die Entgegennahme und Bestätigung der Prüfung des jährlichen Kassenberichtes durch die Rechnungsprüfer,
    f.       die Entlastung des Kassierers,
    g.       die Entlastung des Vorstandes,
    h.       die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
    i.       Entscheidung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes,
    j.       die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
    k.       An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    l.       Beteiligung an Gesellschaften
    m.       Aufnahme von Darlehen ab Euro 10.000
    n.       Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)
    o.       Satzungsänderungen
    p.       Auflösung des Vereins
  7. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliedersammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den jeweils bestimmten Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung / Aufhebung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine drei Viertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., Loher Straße 7, 42283 Wuppertal, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 

§12 In Kraft treten

Diese Satzung tritt mit der Gründungsversammlung am 17. Januar 2013 in Kraft.

Die letzte Änderung dieser Satzung erfolgte am 25. Juli 2017.

Köln, 25. Juli 2017

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